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VEREINS STATUTEN DES „TC Pottendorf-Landegg“


§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen „TC-Pottendorf-Landegg“. Er hat seinen Sitz in der Großgemeinde Pottendorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.


§ 2 ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt sinnvolle Freizeitgestaltung, und die Förderung des Körpersportes, im Besonderen durch die Ausübung des Tennisportes.


§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
Der Vereinszweck soll durch die hier angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
• Teilnahme an der Meisterschaft des Niederösterreichischen Tennisverbandes und anderen sportlichen Bewerben.
• Heranbildung und Ausbildung der Jugend
• Förderung des Kontaktes der Mitglieder untereinander um einen regelmäßigen und intensiven Spielbetrieb, zum Wohle aller Mitglieder, zu etablieren.
• Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
o von der Generalversammlung zu bestimmenden Mitgliedsbeiträgen
o Zuwendungen von Sponsoren
o Subventionen und Förderungen
o das Ausrichten von Sportfesten und anderen Veranstaltungen.


§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.


§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Physischen Personen, ab dem vollendeten 6 Lebensjahr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 15 Lebensjahr vollendet wird, können dem Verein als Jugendmitglieder angehören. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.


§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8 VEREINSORGANE
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 – 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden oder zum Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ beantragt werden. An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
TC-Pottendorf-Landegg Vereins-Statuten stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, der Sonderfall des Ausschlusses eines Mitgliedes aus dem Verein ist in §7 geregelt.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Reihenfolge der Tagesordnung der Generalversammlung kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes und mit Zustimmung, mit einfacher Mehrheit, der Generalversammlung geändert werden.


§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
• Beschlussfassung über den Voranschlag
• Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfern mit dem Verein
• Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11 DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
• Obmann
• Obmann-Stellvertreter
• Sportlicher Leiter
• Schriftführer
• Schriftführer-Stellvertreter
• Kassier
• Kassier-Stellvertreter
• 2-4 weiteren Vorstandsmitgliedern


Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und durch Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst von der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
• Vorbereitung der Generalversammlung
• Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.


§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes (Einzelzeichnung). In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) zeichnet der Obmann gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied (Vier-Augenprinzip), dem Kassier. Fällt auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, dann zeichnet der Obmann gemeinsam mit Stellvertretenden Kassier. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 11 genannten Funktionären erteilt werden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der stellvertretende Obmann unterstützt den Obmann im Bereich der üblichen Tätigkeiten und vertritt ihn im Falle der Abwesenheit.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der stellvertretende Schriftführer unterstützt den Schriftführer im Bereich der üblichen Tätigkeiten und vertritt ihn im Falle der Abwesenheit.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Der stellvertretende Kassier unterstützt den Kassier im Bereich der üblichen Tätigkeiten und vertritt ihn im Falle der Abwesenheit.
Der Sportliche Leiter ist für die sportlichen Obliegenheiten des Vereines zuständig, sowie für den Meisterschaftsbetrieb und die Abwicklung von Turnieren, und ist berechtigt die hiezu notwendigen Vereinbarungen mit dem ÖTV und anderen Vereinen, im üblichen Ausmaß, rechtsverbindlich für den TC-Pottendorf-Landegg, einzugehen.
Der stellvertretende Sportliche Leiter unterstützt den Sportlichen Leiter im Bereich der angeführten Tätigkeiten und vertritt ihn im Falle der Abwesenheit.


§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. An Stelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Prüfung der Finanzgebarung auch durch einen unabhängigen, mit Zustimmung der Generalversammlung zu beauftragenden Wirtschaftstreuhänder erfolgen. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.


§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil der Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig.


§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für einen Gemeinnützigen oder Karitativen Zweck zu verwenden.


§ 17 Anti-Doping Erklärung
Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des TC Pottendorf Landegg müssen die Doping-Richtlinien des IOC/WADA (Internationales Olympisches Komitee) anerkennen und befolgen und mit dem ÖTV voll und ganz kooperieren um Dopingmissbrauch feststellen und bestrafen zu können.
Der Vorstand ist bevollmächtigt Dopingtest-Richtlinien zu entwickeln und zu publizieren, sowie erzieherische Maßnahmen als Unterstützung für Spieler, Offizielle, Turnierorganisatoren und weiteren Verantwortlichen von Dopingtests bei Turnieren, zu setzen.


Obmann: Werner Weingartshofer

Obmann Stellvertreter: Manfred Urbaschek

Schriftführer: Georg Tomschizek

Pottendorf März 2018

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